Ein neuer Mieter war in ein Sechs-Familienhaus eingezogen. Vom Tag eins weg nervte dieser neu hinzugekommene Mieter seine Nachbarn mit lauter Musik und mit überdeutlichen Lebensäußerungen, die mit sexuellen Tätigkeiten des Mieters in Zusammenhang standen. Letztere waren nach Angaben der Nachbarn sowohl tagsüber als auch nachts mehr als gut vernehmbar. Nachdem freundliches Zureden und gute Worte nicht weiter halfen, zog der in seiner Ruhe gestörte Nachbar vor Gericht, um seinem hyperaktiven Nachbarn Grenzen zu setzen. Der Beklagte beantragte vor Gericht die Abweisung des gegen ihn geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und verwies zum einen auf sein nach Art. 2 GG (Grundgesetz) garantiertes Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und machte zum anderen geltend, dass die Schallisolierung in dem betroffenen Haus nicht die beste sei, was schließlich nicht zu seinen Lasten gehen könne. Weiter führte der Beklagte ins Feld, dass er die von ihm beim Sex ausgestoßenen Lustgeräusche kaum kontrollieren könne.
Das Gericht aber, sah die Sache anders. Ein grenzenloses Sexualleben sei mitnichten von dem vom Beklagten bemühten Grundgesetz gedeckt. Es sei nämlich eine Selbstverständlichkeit, dass jeder Bürger von den in der Verfassung garantierten Freiheitsrechten nicht schrankenlos Gebrauch machen darf. Vielmehr endet das Recht zur freien Entfaltung dort, wo - ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte - Rechte Dritter betroffen sind. Der Beklagte wurde kostenpflichtig verurteilt, seine Geräuschentwicklung auch beim Sexualverkehr so auf Zimmerlautstärke zu vermindern, dass die Nachbarn nicht gestört werden.
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